
Funkfrequenzen von 500 Khz bis
in den Ghz Bereich
In der März(98) Ausgabe der Fachzeitschrift
" Radio hören und Scannen" aus dem
VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht
Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden
Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem
Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch:
Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc.
(Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97)
In der Urteilsbegründung heißt es:
Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer
Funkanlage, dafür zu sorgen, daß Nachrichten, die für die Funklage nicht
bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß
der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne
des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI
HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer
NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise
durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik
angepasst werden!