

Die Wasserstraßen unseres
Landes werden in starkem Maße für die unterschiedlichsten Zwecke in Anspruch
genommen.
Die Berufsschifffahrt nutzt unsere Flüsse und Kanäle als umweltfreundliche und
sichere Verkehrsträger, "Freizeitkapitäne" befahren die Wasserstraßen mit ihren
Booten zur Erholung und Entspannung, Angler, Schwimmer, Segler, Surfer, Ruderer
und sonstige Wassersportler üben ihren Sport am oder im Wasser aus.
Ein rücksichtsvolles und partnerschaftliches Verhalten dieser verschiedenen
Interessengruppen untereinander ist Voraussetzung für ein gefahrloses und
möglichst störungsfreies Miteinander.
Dieser Ratgeber soll dazu einen kleinen Beitrag leisten, denn die Sicherheit auf
unseren Wasserstraßen, der störungsfreie Ablauf des Schiffsverkehrs sowie die
Reinhaltung unserer Gewässer sind oberstes Anliegen der Wasserschutzpolizei.
Wir hoffen, mit der vorliegenden Broschüre in diesem Sinne einige Anregungen und
Hilfestellungen geben zu können und würden uns freuen, wenn Sie durch
verantwortungsbewusstes Handeln Ihren Teil zur Sicherheit auf dem Wasser und zur
Reinhaltung der Umwelt beitragen.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen allzeit gute Fahrt und immer eine Handbreit
Wasser unterm Kiel.
Ihre
Wasserschutzpolizei
Nordrhein-Westfalen
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung des
Schiffsverkehrs und des Sportbootverkehrs sind ausgesprochen umfangreich. Es
würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen, auf jede Einzelregelung einzugehen
und auf jede Frage eine Antwort zu geben.
Zweck dieser Broschüre kann und soll lediglich sein, Tipps und Hilfestellung zu
geben und dem Leser einen groben Überblick in Bezug auf Gesetze,
Zuständigkeiten, Fahr- und Sicherheitsregeln etc. zu verschaffen.
Sie richtet sich in erster Linie als Hilfestellung an "Einsteiger", die sich vor
dem Wechsel von der "Landratte" zum "Skipper" informieren wollen, was alles zu
beachten ist, bevor man sein Boot zu Wasser lassen kann.
Das Studium der vorliegenden Informationsschrift kann somit keinesfalls von der
Pflicht befreien, sich vor dem Befahren eines Gewässers bei den zuständigen
Behörden, den Wassersportverbänden (Deutscher Motoryachtverband (DMYV),
Deutscher Segler-Verband (DSV) und Allgemeiner Deutscher Automobil Club (ADAC))
oder Vereinen über die dort geltenden Vorschriften und über spezifische
Gegebenheiten wie Fahrrinnen, Strömungsverhältnisse, spezielle Fahrregeln und
sonstige örtliche Besonderheiten zu informieren.
In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die Beschränkungen bzw. Fahrverbote
auf dem Rhein bei Hochwasser und die damit zusammenhängende
Funkmithörverpflichtung hingewiesen.
Einschlägige schifffahrtspolizeiliche Vorschriften können Sie über den
Binnenschifffahrtsverlag in 47119 Duisburg, Dammstr. 15-17, Tel.: 0203/8000-620,
oder über den Buchhandel beziehen.
Es zeigt sich immer wieder, dass die Unkenntnis über ein Revier oftmals Ursache
für gefahrenträchtige Situationen oder sogar für Unfälle ist.
Darüber hinaus können diese Informationen bereits im Vorfeld, also beim Kauf
oder Bau eines Bootes, eine Rolle spielen.
2. Welche
Vorschriften gelten für welche Gewässer
Die maßgeblichen Verkehrsvorschriften für den
Sportbootverkehr sind: Rhein-, Mosel- und Donauschifffahrtspolizeiverordnung
sowie die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Dazu kommen die Verordnung über die
Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
sowie die Sportbootführerscheinverordnung -Binnen-, die auf den
Binnenwasserstraßen, z.B. schiffbaren Flüssen und den norddeutschen Kanälen,
gelten.
Für Landeswasserstraßen (wie z.B. die Ruhr von km 12,208 bis km 41,600) sind
eigene Vorschriften erlassen worden, die sich dann aber größtenteils auf die
o.a. Vorschriften beziehen. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, die erfragt
werden müssten.
Für das Befahren kleinerer Gewässer wie Baggerseen o.ä. haben die jeweils
zuständigen Städte oder Landkreise größtenteils eigene Vorschriften erlassen.
Hierzu können sicherlich die Ordnungsämter oder die Unteren Wasserbehörden
nähere Auskünfte geben.
3. Was ist
ein Sportboot im rechtlichen Sinn
Neben dem Begriff "Sportboot" finden sich in den
einschlägigen Vorschriften auch die Begriffe "Kleinfahrzeug" und
"Sportfahrzeug".
In den oben angesprochenen Verkehrsvorschriften (Polizeiverordnungen,
BinSchStrO) verwendet man den Begriff "Kleinfahrzeug" für Wasserfahrzeuge,
deren Länge ohne Ruder und Bugspriet weniger als 20 m beträgt.
Nach den Bau- und Ausrüstungsvorschriften (Untersuchungsordnungen) ist
ein "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das
kein Fahrgastschiff ist. Fahrzeuge, die weniger als 20 m lang sind und bei denen
das Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von weniger als 100 m3
ergibt, fallen nicht unter diese Vorschriften.
Für die gängigen Sportboote gibt es somit keine Bau- und
Ausrüstungsvorschriften.
Fällt ihr Fahrzeug nicht unter den Begriff des Kleinfahrzeuges, so bedarf es
einer Zulassung zum Verkehr und einer vorherigen Abnahme durch die sog.
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission / Schiffseichamt.
Führerscheinrecht
In der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ist von Sportbooten die Rede. Ein
Sportboot ist ein nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke
verwendetes Fahrzeug von weniger als 15 m Länge. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die
durch Muskelkraft oder nur hilfsweise durch ein Treibsegel von höchstens 3 m2
Fläche fortbewegt werden.
Eine Führerscheinpflicht besteht für maschinengetriebene Fahrzeuge (auch
Wassermotorräder) ab einer Leistung von 3,69 KW (5 PS). (Für einige
Wasserstraßen im Binnenbereich gibt es hiervon Abweichungen.)
Kennzeichnungsrecht
Kleinfahrzeuge müssen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.
Näheres finden Sie im Kapitel 5.
Sonstige Abgrenzungen
Sportboote mit einer Wasserverdrängung bei größter Eintauchung von mehr als 5 m3
können in das Binnenschiffsregister eingetragen werden, bei mehr als 10 m3
müssen sie eingetragen werden.
Zuständig hierfür sind die Amtsgerichte, bei denen die entsprechenden Register
geführt werden. Vor dem Eintrag muss das Fahrzeug jedoch geeicht / vermessen
werden. Dies geschieht durch die Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Südwest in Mainz.
Zusammenfassung
Die wichtigsten Abmessungen und deren Bedeutung für ein Sportboot sind demnach:
| < 20 m Länge: |
|
||||||
| < 15 m Länge: |
|
4. Worauf man
beim Bootskauf achten sollte
(sicherheitstechnische Anforderungen an Bau und Ausrüstung)
Nachdem man als "Einsteiger" nun den ersten Einblick in
gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Abmessung und Begriffsbestimmungen
gewonnen hat, kann jetzt der Kauf von Boot und Ausrüstung erfolgen.
Es gibt kaum Vorschriften, die regeln, wie ein Kleinfahrzeug gebaut sein oder
welche Ausrüstung es an Bord haben muss.
Lediglich beim Neukauf von Boot und Zubehörteilen gilt eine europaweite
Qualitätsnorm (sog. CE-Sportbootrichtlinie), der Hersteller und Händler
unterliegen. Seit dem 16.06.98 müssen neue Boote, die innerhalb der Europäischen
Union verkauft werden, mit einem CE Zeichen versehen werden.
Bei der Anschaffung von Boot und Ausrüstung sollte folgende
Grundregel für die Sicherheit eines Bootes beachtet
werden:
Jedes Wasserfahrzeug muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit
der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die
Verpflichtungen aus den Verkehrsvorschriften erfüllt werden können.
Erfüllt ein Fahrzeug oder dessen Sicherheitsausstattung diese Anforderung nicht,
so kann es durch die Wasserschutzpolizei "aus dem Verkehr gezogen werden", um
Gefährdungen der Besatzung oder Anderer zu verhindern.
Die Wahl des richtigen Bootes hängt wesentlich von dem geplanten Einsatzgebiet
ab. Hierbei sind Wellen- und Windeinwirkungen, Strömungsverhältnisse und die
Größe des zu befahrenden Gewässers von ausschlaggebender Bedeutung.
Dem zu befahrenden Gewässer und der Art und Größe des Bootes sollte auch die an
Bord mitgeführte Sicherheitsausrüstung entsprechen.
5.
Kennzeichnung (Zulassung) für Sportboote
Großfahrzeuge
Erfüllt ein Fahrzeug die Voraussetzungen eines
Großfahrzeuges gemäß der jeweiligen Untersuchungsordnung (s.o.) muss es
grundsätzlich für den Verkehr auf den Binnenwasserstraßen zugelassen und
gekennzeichnet sein.
Für die Zulassung muss zunächst eine Untersuchung durch die Zentralstelle der
Schiffsuntersuchungskommission (ZSUK) erfolgen. Die ZSUK überprüft, ob
das Fahrzeug den baulichen und ausrüstungsbezogenen Anforderungen entspricht und
legt die erforderliche Mindestbesatzung fest.
Dann erhält das Fahrzeug ein Schiffsattest, welches die Zulassung, ähnlich dem
KFZ-Schein bei Landfahrzeugen, dokumentiert. Dieses Attest muss an Bord
mitgeführt werden. Es ist 10 Jahre gültig, dann ist eine neue Untersuchung,
vergleichbar mit der regelmäßigen "TÜV"-Untersuchung von PKW und LKW, fällig.
Genaueres über Sportboote ab 20 m Länge erfragen Sie bitte im Bedarfsfall bei
der ZSUK der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest.
Kleinfahrzeuge
Die weitaus meisten Sportboote sind
Kleinfahrzeuge im Sinne der Verordnungen und müssen bis auf wenige Ausnahmen ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.
Amtliche Kennzeichnung:
| 1. | Amtliche Kennzeichen werden von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) ausgegeben. Sie bestehen aus einer Buchstabenkombination, die das ausstellende WSA angibt (z.B. DUR = WSA Duisburg-Rhein), und mit Bindestrich angeschlossenen Buchstaben und Ziffern. (z.B. DUR-A 166) |
| 2. | Neben diesen, von den WSÄ ausgegebenen Kennzeichen kann auch, wenn das Fahrzeug im Binnenschiffsregister eingetragen ist, die dortige Registernummer, gefolgt von dem Buchstaben "B", zusammen mit Namen und Heimatort (Registerort) des Fahrzeuges als Kennzeichnung verwendet werden. |
| 3. | Bei Schiffen, die im Seeschiffsregister eingetragen sind, kann auch das Funkrufzeichen oder die IMO-Nummer als Kennzeichnung dienen. |
| 4. | Auch die Nummer des vom BSH ausgestellten Flaggenzertifikates, gefolgt von dem Kennbuchstaben "F", wird als Kennzeichnung anerkannt. |
| 5. | Die nach Landesrecht zugeteilten amtlichen Kennzeichen können auch auf Bundeswasserstraßen geführt werden, wenn sie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannt sind. |
Amtlich anerkannte Kennzeichen
Neben den amtlichen, also behördlich ausgestellten
Kennzeichen, kann auch die Nummer des "Internationalen Bootsscheins" (IBS),
gefolgt vom Kennbuchstaben der ausstellenden Organisation, als amtlich
anerkannte Kennzeichnung geführt werden. Dies gilt nicht für Wassermotorräder
Die Kennbuchstaben sind: "M" für den Deutschen Motoryachtverband (DMYV), "S" für
den Deutschen Segler-Verband (DSV) und "A" für den ADAC.
Diese Kennzeichen bzw. der Internationale Bootsschein, können bei diesen
Organisationen beantragt werden.
Geltungsdauer der Kennzeichen
Die von den WSÄ ausgestellten sowie die aufgrund des IBS erteilten Kennzeichen
gelten unbefristet.
Technische Änderungen oder Änderungen der Eigentumsverhältnisse müssen jedoch
nachträglich angegeben und eingetragen werden.
Wie bekomme ich mein Kennzeichen?
Kennzeichen werden auf Antrag zugeteilt. Bei Antragstellung müssen die
Eigentumsverhältnisse "glaubhaft" nachgewiesen werden. Dies erfolgt in aller
Regel durch Vorlage eines Kaufvertrages. Die wichtigsten technischen Daten wie
Abmessungen und Motorangaben sind anhand von Herstellerunterlagen, Gutachten,
Bootsbriefe o.ä. nachzuweisen.
Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden
Wasserfahrzeuge, die nur unter Segel fortbewegt werden können bis 5,50 m Länge
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr
als 2,21 kW beträgt
Beiboote (müssen jedoch so gekennzeichnet sein, dass die Zugehörigkeit zum
Mutterschiff erkennbar ist)
Sollte Ihr Kleinfahrzeug eines der vorgenannten Kriterien erfüllen, benötigt es keine Kennzeichnung nach der KlFzKV-BinSch. Es kann jedoch auf freiwilliger Basis ein Kennzeichen erhalten.
Ausnahme "Wassermotorräder"
Wassermotorräder müssen ausschließlich amtliche Kennzeichen führen. Amtlich
anerkannte (s. o.) Kennzeichnungen sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig.
6.
Führerscheine in der Sportschifffahrt
Zum Führen eines Sportbootes, dessen Antriebsmaschine eine
Leistung von 3,69 kW (5 PS) oder mehr sowie eine Länge von bis zu 15 m hat, ist
auf den Binnenwasserstraßen ein Führerschein erforderlich.
Auf dem Rhein benötigt man für Fahrzeuge von mehr als 15 m bis 25 m Länge ein
Sportpatent, im Binnenbereich ein Sportschifferzeugnis.
Führerscheinfrei
Für mit Muskelkraft betriebene Fahrzeuge, Fahrzeuge unter Segel, Sportboote,
deren Antriebsmaschine weniger als 3,69 KW (5 PS) leistet, ist im Bereich der
Binnen- und Seewasserstraßen ein Führerschein grundsätzlich nicht
vorgeschrieben. Hierbei gibt es jedoch örtlich abweichende Bestimmungen, z.B. in
Berlin, den Brandenburger Wasserstraßen und auf dem Bodensee.
Wo und wie bekommt man einen Führerschein ?
Die Sportbootführerscheine werden durch den Deutschen Motoryachtverband (DMYV)
oder durch den Deutschen Segler-Verband (DSV) ausgestellt, wo Sie auch die
entsprechenden Antragsformulare erhalten.
Sie müssen dort in einer Prüfung sowohl theoretische als auch praktische
Kenntnisse nachweisen.
Das Mindestalter für den Erwerb eines Sportbootführerscheins beträgt 16 Jahre.
Bewerber müssen körperlich und geistig tauglich zum Führen von Sportbooten sein,
insbesondere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen verfügen.
Ist ein Bewerber nur bedingt tauglich, so kann ihm ein Führerschein unter
Auflagen (Brille etc.) erteilt werden.
Welche Führerscheine gelten zur
Zeit ?
Neben dem zur Zeit aktuellen Sportbootführerschein -Binnen- gelten noch einige
andere Führerscheine älteren Datums weiter. Daneben gibt es
Befähigungsnachweise, die den Führerschein ersetzen und solche, die zum
prüfungsfreien Erwerb eines Führerscheins berechtigen. Insgesamt existieren ca.
60 (!) verschiedene Befähigungsnachweise dieser Art. Es würde zu weit führen,
sie alle aufzuzählen, daher sollen hier nur einige der wichtigsten genannt sein:
Weiterhin Gültigkeit haben
| 1. | Sporbootführerschein - Binnen-, ausgestellt gemäß Sportbootführerscheinverordnung -Binnen- vom 21.03.1978, Sportbootführerschein -See-, ausgestellt vor dem 01.04.1978, Motorbootführerschein (A) für Binnenfahrt, ausgestellt gemäß der Motorbootführerscheinverordnung vom 17.01.1967. |
| 2. | Als Führerschein anerkannt: entsprechende Berechtigungsscheine zum Führen von Dienstfahrzeugen (Bundeswehr, Polizei, BGS, Feuerwehr etc.) |
| 3. | Zum Erwerb eines Führerscheins berechtigen - DLRG-Bootsführerscheine, Schifferdienstbuch mit Qualifikation mindestens als Matrose, Bootsführerscheine des DRK oder Kat.-Schutzes etc. |
Diese Aufstellung ist
keinesfalls vollständig. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihre
Wasserschutzpolizei, den DMYV, den DSV oder den ADAC.
Geltung ausländischer Führerscheine
Wer als deutscher Staatsbürger ein Sportboot auf den Binnenwasserstraßen führen
will, bedarf eines deutschen Führerscheins.
Ausländische Führerscheine für deutsche Staatsbürger gelten nur dann, wenn der
Betreffende seinen Wohnsitz im Ausland hat. Dann darf er maximal ein Jahr mit
diesem Führerschein in Deutschland fahren. Dies gilt nur dann, wenn
Gegenseitigkeit gewährleistet ist, also der andere Staat deutsche Führerscheine
im Gegenzug anerkennt.
7. Verhalten
auf den Wasserstraßen
Leichtsinn des Bootsführers ist eine häufige Unfallursache
im Sportbootbereich. Unangebrachtes "Imponiergehabe" und "PS-Protzerei" lenken
oftmals von den Verkehrsabläufen in der Schifffahrt ab und es kommt zu
folgenschweren Unfällen. Besonders bei Kollisionen von Sportfahrzeugen mit der
Großschifffahrt sind schwere Verletzungen der Bootsinsassen und hohe Sachschäden
am Sportboot oftmals die Folge.
Daher sollten Sportbootfahrer immer berücksichtigen, dass die Großschifffahrt /
Berufsschifffahrt Vorrang hat und oftmals auf Grund der Größe ihrer Fahrzeuge
nicht in der Lage ist, schnell aufzustoppen oder auszuweichen.
Die Wasserschutzpolizei möchte Ihnen im Folgenden einige Hinweise geben, deren
Beachtung in Ihrem eigenen Interesse Unfälle, Beschädigungen und Gefährdungen
verhindert und zum rücksichtsvollen Miteinander beiträgt:
Geschwindigkeit
Hohe Geschwindigkeiten bedeuten immer längere Anhaltewege und beinhalten die
Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit beim Bootsführer. Hinzu kommt, dass die
Wellen- und Sogbildung eines Schiffes mit zunehmender Geschwindigkeit steigt.
Hierdurch kann es zu einer Schädigung der Ufer und ihrer Bepflanzung und, durch
kaum sichtbare Sog- und Dünungsbildung hinter schnell fahrenden Fahrzeugen, zu
unnötigen Belästigungen oder sogar Schädigungen anderer Personen oder Fahrzeuge
(auch Großfahrzeuge) kommen.
Passen Sie also bitte Ihre Geschwindigkeit der Verkehrsdichte und den örtlichen
Gegebenheiten an. Schauen Sie regelmäßig nach hinten und beobachten Sie, welche
Wellen- und Sogwirkungen Ihr Fahrzeug entwickelt.
Insbesondere stillliegende Fahrzeuge sollten langsam bzw. mit entsprechendem
Abstand passiert werden.
| - | Kleinfahrzeuge sind gemäß den Verkehrsvorschriften grundsätzlich ausweichpflichtig gegenüber Großfahrzeugen |
| - | Binnenschiffe haben unter Umständen einen sehr großen "toten Sichtwinkel" nach vorn. Dies bedeutet, dass der Schiffsführer Sie und Ihr Fahrzeug in diesem Bereich nicht wahrnehmen kann. Wenn in einer solchen Situation Ihr Antrieb aus welchen Gründen auch immer ausfällt, hat der Schiffsführer des Großschiffes keine Möglichkeit, entsprechend zu reagieren. |
Hier nun einige Tipps, die Sie beachten sollten, wenn Sie sich im Fahrwasser der Großschifffahrt aufhalten:
| - | Schauen Sie sich als Bootsführer ab und zu nach hinten um, damit Sie vor unliebsamen Überraschungen sicher sind. |
| - | Unterschätzen Sie nicht die Geschwindigkeiten der Großschiffe, die mit ca. 10 - 15 km/h in der Bergfahrt und mehr als 20 km/h in der Talfahrt oftmals schneller fahren, als Verdrängeryachten oder Segelboote fahren können. |
| - | Vermeiden Sie es, direkt vor einem Binnenschiff zu fahren. Wenn Sie den Kurs eines Schiffes kreuzen müssen, tun Sie dies in entsprechendem Abstand. |
| - | Halten Sie auch beim Überholen und Begegnen ausreichend seitlichen Abstand, um der oftmals unterschätzten Sogwirkung der Großfahrzeuge zu entgehen. |
| - | Fahren Sie, wenn möglich, am Rand des Fahrwassers der Großschifffahrt. |
| - | Seien Sie im Bereich von Hafeneinfahrten und -ausfahrten und bei Fahrwasserkreuzungen entsprechend aufmerksam, insbesondere wenn diese nicht vollständig einsehbar sind. |
| - | Geben Sie bei Maschinenausfällen oder in sonstigen Notfällen rechtzeitig und deutlich die entsprechenden Notsignale und räumen Sie schnellstmöglich das Fahrwasser. |
| - | Rechnen Sie nicht damit, dass ein Großfahrzeug Ihnen ausweicht. |
| - | Beachten Sie den Vorrang der Großschifffahrt beim Schleusen. |
| - | Machen Sie sich immer bewusst, dass hier ungleiche Partner aufeinander treffen. Die Sportboote sind im Verhältnis zu Binnenschiffen relativ klein und zerbrechlich. Im Falle einer Kollision kommt es oft zum Totalschaden beim Sportboot, während beim Binnenschiff nur einige Kratzer entstehen. |
8.1
Besondere Regelungen für Wasserskifahrer
Generell ist das Wasserskifahren auf Binnenwasserstraßen
verboten. Es ist nur auf den Strecken gestattet, die durch
Tafelzeichen E 17 (blaue Tafel mit weißem
Wasserskiläufer) freigegeben sind. Anfang, Ende und ggf. Breite der Strecke
werden durch zusätzliche Hinweise am Tafelzeichen E 17 definiert. Weiterhin ist
auf diesen Strecken das Wasserskifahren nur erlaubt, in der Zeit von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang oder
den auf Zusatzzeichen angegebenen Zeiten und nur bei Wetter mit einer Sicht von
mehr als 1000m. Der Läufer ist ebenfalls gehalten, eine geeignete
Wasserskiweste oder einen geeigneten
Wasserskianzug zu tragen.
Das ziehende Fahrzeug muss mit einer zweiten
geeigneten Person besetzt sein, die den Läufer beobachtet und den
Schiffsführer unterrichtet.
Verkehrsteilnehmer oder Personen im Wasser dürfen weder gefährdet, behindert
oder belästigt werden; Ufer, Bauwerke oder Schifffahrtszeichen nicht beschädigt
werden. Bei jeder Vorbeifahrt gilt generell:
Mindestabstand 10m, Läufer klar im Kielwasser.
Dem Wasserskilaufen gleichgestellt sind alle Betätigungen, bei denen Personen
hinter einem Wasserfahrzeug hergezogen werden.
Einer besonderen Erlaubnis der Wasser- und Schifffahrtsdirektion bedarf das
Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am
Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen und das Drachen-
oder Fallschirmfliegen.
Für
Wasserski freigegebene Strecken in Nordrhein-Westfalen befinden sich bei
folgenden Stromkilometern:
| Rhein-km 647,86 - 651,00 | Höhe Bad Godesberg - Plittersdorf | nur linke Stromseite (Auergrund) |
| Rhein-km 661,10 - 664,20 | Höhe Herseler Werth bis Hochspannungsleitung unter Widdig |
nur rechte Stromseite |
| Rhein-km 680,00 - 683,40 | von Westhoven bis Straßenbrücke Rodenkirchen |
nur rechte Stromseite |
| Rhein-km 731,81 - 717,01 | unterhalb Piwipp bis oberhalb Zons |
nur linke Stromseite |
| Rhein-km 745,50 - 749,00 | Höhe Düsseldorf Niederkassel bis Einfahrt Löricker Hafen |
nur linke Stromseite |
| Rhein-km 755,40 - 759,30 | unterhalb Fähre Kaiserswerth- Langst bis unterhalb Nierst |
nur linke Stromseite |
| Rhein-km 843,00 - 844,975 | oberhalb Griethorter Altrhein | nur rechte Stromseite |
| Weser-km 178,00 - 181,00 | oberhalb Vlotho (Höhe Familienfreizeit Borlefzen) |
|
| Weser-km 185,00 - 188,00 | Höhe Autobahnbrücke Bad Oeynhausen |
|
| Weser-km 209,00 - 213,50 | zwischen Minden und Petershagen ("Heisterholz") |
|
| Weser-km 216,00 - 218,00 | unterer Wehrarm Petershagen | 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, vom 1 Juni bis 30 September, für Schwerbehinderte auch von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
8.2
Besondere Regelungen für Wassermororräder
Besondere Regeln betreffen die sog. Wassermotorräder. Dies
sind laut gesetzlicher Definition Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft
wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden und
sonstige gleichartige Fahrzeuge. Wassermotorräder mit einer Leistung von 3,69 KW
(5 PS) oder mehr sind selbstverständlich
führerscheinpflichtig.
Im Bereich der Kennzeichnung gilt die Sonderregel, dass diese Fahrzeuge
ausschließlich mit einem amtlichen Kennzeichen
versehen sein müssen. Amtlich anerkannte Kennzeichnungen sind nicht zulässig.
Wassermotorräder dürfen auf Binnenwasserstraßen nur auf solchen Flächen fahren,
die durch das Tafelzeichen "E 22" (weißes Wassermotorrad mit Fahrer auf
blauem Grund) dafür freigegeben sind. Außerhalb dieser Flächen dürfen
Wassermotorräder nur fahren, um die nächstgelegene freigegebene Fläche zu
erreichen oder um Wander- bzw. Tourenfahrten durchzuführen. In diesen Fällen ist
ein klar erkennbarer Geradeauskurs einzuhalten.
Wenn Wassermotorräder auf zugelassenen Flächen bewegt werden, haben die
Fahrzeugführer sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, die übrige
Schifffahrt nicht behindert und andere Fahrzeuge, Bauwerke, Anlagen und die
Ufervegetation nicht beschädigt werden. Sie haben ihre Geschwindigkeit
rechtzeitig in erforderlichem Maße zu verringern und bei Vorbeifahrten einen
entsprechenden Abstand, mindestens 10 Meter, einzuhalten.
Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen wie Slipanlagen oder Rampen
oder mittels geeigneter Kranvorrichtung zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser
herausgenommen werden.
Das Fahren mit Wassermotorrädern ist nur zulässig:
| - | In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nicht nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m, |
| - | wenn durch technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Falle eines Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und das Fahrzeug eine Kreisbahn einschlägt, |
| - | wenn Fahrzeugführer und Beifahrer Schwimmwesten tragen, die den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten. |
Für Wassermotorräder freigegebene Strecken in Nordrhein-Westfalen befinden sich bei folgenden Stromkilometern:
| Rhein-km 666,50 - 667,00 | Höhe Niederkassel | nur linke Stromseite |
| Rhein-km 750,00 - 753,00 | Düsseldorf Stockum / Büderich bis Autobahnbrücke A 44 |
|
| Weser-km 166,00 - 166,50 | Höhe Jachthafen Doktorsee | |
| Weser-km 192,70 - 194,00 | Höhe Porta Westfalica-Costedt unterhalb der Freileitung |
9. Sonstige
Hinweise
Umweltschutz, Entsorgung von Abfällen
Die Reinhaltung unserer Gewässer und deren Ufer liegt in
unser aller Interesse. Die Wasserschutzpolizei sieht daher den Schutz der Umwelt
als eine wichtige Aufgabe an.
Wer unsere Gewässer verschmutzt, schadet nicht nur der Allgemeinheit, sondern
macht sich in aller Regel auch strafbar.
Umweltverschmutzung ist kein Kavaliersdelikt und
wird von den Gerichten entsprechend hart bestraft !
Art und Menge der Verunreinigung spielen beim Straftatbestand der
Gewässerverunreinigung keine Rolle. Sie können sich auch schon durch das
Einbringen nur kleiner Mengen wassergefährdender Stoffe strafbar machen.
Schon das Einbringen geringer Mengen Öl wird beispielsweise, auch bei
fahrlässiger Begehung, in aller Regel hart bestraft. Hinzu kommen die Kosten für
die Beseitigung der Verschmutzung.
Sie sollten als Sportbootfahrer daher im Interesse der Umwelt folgende
Grundsätze beachten:
| - | Bringen Sie keinerlei feste oder
flüssige Stoffe in ein Gewässer ein. (Dazu zählen auch Schleifstäube, Farbe und Farbreste, Waschwässer etc.) |
| - | Passen Sie Ihre Fahrweise in Bezug auf Mindestabstände und Geschwindigkeiten den örtlichen Gegebenheiten an. Bedenken Sie immer die möglichen schädlichen Auswirkungen von Sog und Wellenschlag Ihres Fahrzeuges für die Ufervegetation. |
| - | Reinigen und pflegen Sie Ihr Boot, wenn möglich, nur an Land. Bei Reinigung im Wasser verwenden Sie nach Möglichkeit nur klares Wasser oder Reinigungsmittel, die biologisch abbaubar und phosphatfrei sind und halten Sie sich an die vom Hersteller vorgesehene Mindestdosierung. |
| - | Entsorgen Sie Ihre Abfälle umweltgerecht sortiert im Hausmüll (soweit möglich) oder bei entsprechenden Annahmestellen für Sonderabfälle. |
| - | Sorgen Sie dafür, dass beim Betrieb Ihres Bootes kein Öl oder Treibstoff in das Gewässer gelangen kann. |
| - | Meiden Sie Naturschutzgebiete und stören Sie Tiere nicht in ihrer Ruhe. |
| - | Schonen Sie die Ufer und deren Vegetation, indem Sie nur an dafür vorgesehenen Stellen festmachen oder anlanden. |
| - | Denken Sie daran, dass eventuell eingebaute automatische Lenzeinrichtungen auch Öl mit aussenbords pumpen, wenn diese sich einschalten. |
Gefahren durch Feuer und
Explosion
Eine weitere Ursache für Unfälle in der Sportschifffahrt
sind Undichtigkeiten im Kraftstoffbereich oder in der Gasanlage sowie
Kurzschlüsse in der Bordelektrik, die zu Bränden oder Explosionen an Bord
führen.
Es ist daher dringend angeraten, alle Einrichtungen Ihres Bootes, die mit
explosiven oder brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten betrieben werden, nur durch
einen Fachmann einbauen und durch diesen regelmäßig warten und im Bedarfsfalle
reparieren zu lassen. Gleiches gilt auch für die Elektroinstallation.
Laienhafte durchgeführte Einbauten und Reparaturarbeiten haben schon oft zu
katastrophalen Folgen für Schiff und Besatzung geführt.
Kontrollieren Sie möglichst vor jeder Fahrt Tank, Motor, Leitungen des
Kraftstoffsystems und die Gasinstallation auf Undichtigkeiten. Sorgen Sie im
Maschinenraum für entsprechende Belüftung.
Lüften Sie den Maschinenraum, insbesondere bei benzingetriebenen Fahrzeugen, gut
durch, bevor Sie den Motor starten.
Rüsten Sie Ihr Fahrzeug mit Feuerlöschern aus und lassen Sie diese regelmäßig
gemäß den Herstellerangaben warten. Platzieren Sie die Feuerlöscher so an Bord,
dass sie im Notfall sofort verfügbar sind.
Bauen Sie eine Gaswarnanlage ein, wenn Sie eine Gasanlage an Bord haben.
Schutz vor Diebstahl und Einbruch
Da Sportboote mit ihrer Ausrüstung und Ausstattung oftmals einen großen Wert
darstellen, sind sie auch lohnende Ziele für Diebe. Die Wasserschutzpolizei rät
daher, Boot und Trailer gegen Diebstahl zu sichern. Einschlägige Fachfirmen
bieten mittlerweile ein umfangreiches Sortiment entsprechender Gerätschaften an.
Die Wasserschutzpolizei (WSP) verfügt im Lande Nordrhein-Westfalen über die nachfolgend aufgeführten Dienststellen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite stehen:
Quelle Wsp NRW Änderungen Heinz Kratz 13 August 2003